LSG Bayern - Beschluss vom 16.11.2009
L 8 AS 715/09 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 2212/09

Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG seit dem 1.4.2008

LSG Bayern, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen L 8 AS 715/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3413

Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG seit dem 1.4.2008

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG seit dem 1.4.2008 ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre Eine Zulassungsmöglichkeit der Beschwerde ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere aber könnte eine solche Zulassung nicht allein in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden. Sie müsste im Tenor oder zumindest in den Entscheidungsgründen Erwähnung finden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 173;

Gründe:

I. Der 1959 geborene Antragsteller, ledig und allein lebend, erhält seit 01.04.2005 Arbeitslosengeld II von der Antragsgegnerin. Er ist gelernter Instandhaltungsmechaniker und seit Mai 2004 arbeitslos.

Mit Bescheid vom 13.03.2009 wurden diese Leistungen für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.09.2009 in Höhe von 831,14 EUR monatlich festgestellt und mit Bescheid vom 07.06.2009 für die Zeit ab 01.07.2009 auf 839,14 EUR monatlich abgeändert (Anpassung der monatlichen Regelleistung auf 359,00 EUR).