LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.08.2013
L 8 AY 55/13 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 3 Halbs. 2; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 170; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 37/13

Statthaftigkeit der Entscheidung über einen bereits mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Begründung der Antragsablehnung durch Bezugnahme auf einen Gerichtsbescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen L 8 AY 55/13 B

DRsp Nr. 2014/5306

Statthaftigkeit der Entscheidung über einen bereits mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Begründung der Antragsablehnung durch Bezugnahme auf einen Gerichtsbescheid

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Bremen vom 24. April 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 3 Halbs. 2; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 170; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der vermutlich seit August 2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt im Hauptsacheverfahren die Erstattung höherer Kosten, die ihm im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Entscheidungen der Beklagten entstanden sind. Die Beklagte hatte auf einen Kostenerstattungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers für drei erfolgreiche Widersprüche in Angelegenheiten nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 15. Januar 2013 Kosten in Höhe von 249,90 EUR und zweimal 71,40 EUR anstelle von beantragten drei mal 309,40 EUR festgesetzt.