Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Bremen vom 24. April 2013 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der vermutlich seit August 2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt im Hauptsacheverfahren die Erstattung höherer Kosten, die ihm im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Entscheidungen der Beklagten entstanden sind. Die Beklagte hatte auf einen Kostenerstattungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers für drei erfolgreiche Widersprüche in Angelegenheiten nach dem
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