LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.09.2008
L 1 KR 13/08 NZB
Normen:
SGG § 105 § 144 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 57/08

Statthaftigkeit einer Berufung bei Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 13/08 NZB

DRsp Nr. 2008/20483

Statthaftigkeit einer Berufung bei Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides

1. Auch für die Statthaftigkeit einer Berufung bei Untätigkeitsklagen gelten die Wertgrenzen nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG. 2. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheides, gegen den die Berufung nicht gegeben ist, neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 105 § 144 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 57/08