BSG - Beschluß vom 22.12.1999
B 2 U 1/99 S
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 ; GVG § 17a; SGG § 177, § 160a, § 97 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - 10.9.1999 - L 3 ER-U 33/99 ,
SG Koblenz - 5.7.1999 - S 2 ER-U 22/99 ,

Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen B 2 U 1/99 S

DRsp Nr. 2000/4920

Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Abgesehen von den in § 177 SGG ausdrücklich vorgesehenen Fällen gibt es keine weiteren Ausnahmen für die Beschwerdefähigkeit von LSG-Entscheidungen, so daß kein Raum für die analoge Anwendung der Vorschriften des SGG über die Nichtzulassungsbeschwerde oder gar von Vorschriften aus anderen Gerichtsverfahrensordnungen bleibt. 2. Durch die Anwendung des § 177 SGG wird weder gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen auch wenn dadurch über die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes nur in einer Instanz entschieden worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 ; GVG § 17a; SGG § 177, § 160a, § 97 Abs. 2 S. 4;

Gründe: