LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.06.2008
18 Ta 6/08
Normen:
ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 465/07

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Beschwerde gegen Rubrumsberichtigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 18 Ta 6/08

DRsp Nr. 2008/18313

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Beschwerde gegen Rubrumsberichtigung

»Ein Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beklagtenrubrums entspricht, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht statthaft.«

Normenkette:

ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist.