LSG Hessen - Beschluss vom 27.12.2011
L 8 KR 326/11 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 77/09

Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 326/11 B

DRsp Nr. 2012/2795

Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil es dafür (noch) keine gesetzliche Rechtsgrundlage gibt. Ausnahmsweise ist eine Untätigkeitsbeschwerde dann statthaft, wenn das Ausgangsgericht die aktuelle Bearbeitung des Verfahrens ohne sachlichen Grund verzögert oder gar verweigert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 1;

Gründe:

I. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Untätigkeitsbeschwerde.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2011 zu dem bei dem Sozialgericht Kassel anhängigen Verfahren - S 5 KR 77/09 - "die Abhilfe der Untätigkeit des Gerichts angemahnt und eine umgehende Entscheidung beantragt." Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die am 3. April 2009 erhobene Untätigkeitsklage gegen die Beklagte mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche vom 27. Juni 2008 zum Hausarztmodell sowie vom 13. September 2008 zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung Widerspruchsbescheide zu erteilen.