LSG Baden-Württemberg vom 09.12.2008
L 11 KR 776/07
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB V § 125 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart 10. Kammer - S 10 KR 6018/05- 13.12.2006,

Statthaftigkeit einer Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung von Verträgen durch die Sozialgerichte

LSG Baden-Württemberg, vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 11 KR 776/07

DRsp Nr. 2009/5066

Statthaftigkeit einer Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung von Verträgen durch die Sozialgerichte

Zur Gewährung von Rechtsschutz durch die Sozialgerichte gehört die Prüfung und Entscheidung, ob jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Im Rahmen der sog. Incidenter-Prüfung kann dies im Einzelfall dazu führen, dass eine untergesetzliche Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt wird. Die Gerichte sind jedoch nicht befugt, Verträge zwischen Beteiligten unabhängig von einem Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht verbindlich oder gar ergänzend auszulegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB V § 125 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanz: SG Stuttgart 10. Kammer - S 10 KR 6018/05- 13.12.2006,