LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.07.2012
L 13 AS 124/12 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 61; SGB I § 66; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 269/12

Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I und Bewilligung von Leistungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 124/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17557

Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I und Bewilligung von Leistungen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Werden wegen mangelnder Mitwirkung des Hilfesuchenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II durch einen belastenden Verwaltungsakt versagt, so hat sich der vorläufige Rechtsschutz des Leistungsberechtigten gleichwohl ausnahmsweise an § 86b Abs. 2 SGG zu orientieren. 2. Ein Versagungsbescheid im Zwischenverfahren auf der Grundlage von § 66 SGB I ist nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II. 3. Wird ein derartiger Versagungsbescheid bestandskräftig, fehlt es an einem regelungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. 4. Anderenfalls ist im Rahmen des Anordnungsgrundes - also der Notwendigkeit für eine eilige Regelung durch das Gericht - zu prüfen, ob das Mitwirkungsverlangen des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfesuchenden rechtmäßig und zumutbar erscheint, denn die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse darf nur mit guten Gründen vom Verwaltungs- in ein Gerichtsverfahren verlagert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 27. April 2012 aufgehoben.