LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2008
L 7 B 159/08 AS ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;

Statthaftigkeit seiner Beschwerde in Verfahren des einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen L 7 B 159/08 AS ER

DRsp Nr. 2008/20527

Statthaftigkeit seiner Beschwerde in Verfahren des einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes

Die zum 1.4.2008 eingefügte Regelung des § 172 Abs. 3 SGG erfasst nicht die Beschwerden, bei denen die Rechtsänderung in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt. In derartigen Konstellationen ist noch das alte, d.h. bis zum 31.3.2008 geltende Recht zugrunde zu legen, auch wenn die Rechtsmittelfrist noch in den April 2008 hineinragt und die Beschwerde erst im April 2008 erhoben wird [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;