LAG Köln - Beschluss vom 27.11.2012
11 Ta 154/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2241/11

Status einer integrierten Fachkraft

LAG Köln, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 154/12

DRsp Nr. 2012/23598

Status einer integrierten Fachkraft

Zum Rechtsweg einer Klage einer sog. integrierten Fachkraft.

Eine sog. integrierte Fachkraft ist kein Arbeitnehmer; denn die den Gehaltszuschuss ausreichende Gesellschaft ist ihr nicht weisungsbefugt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.03.2012 - 1 Ca 2241/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Beschwerdewert: 60.198,06 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, Freistellung von Steuernachforderungen sowie die Aufnahme in eine betriebliche Altersversorgung.