OVG Hamburg - Urteil vom 01.07.2021
5 Bf 207/19
Normen:
KHEntgG (2014) § 6 Abs. 3 S. 4 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7445/17

Status einer Tagesklinik als eigenständige Einrichtung

OVG Hamburg, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 5 Bf 207/19

DRsp Nr. 2021/15914

Status einer Tagesklinik als eigenständige Einrichtung

1. Eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014, die auch Bestandteil eines Krankenhauses sein kann, liegt dann vor, wenn eine Behandlungseinheit in Organisation und Aufgabe eigenständig und so gegenüber dem übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist.2. Der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 ist restriktiv auszulegen. Um die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit einer Einrichtung zu bestimmen, sind Kriterien heranzuziehen, die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogen sind (z.B. Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung).3. Dass eine Tagesklinik im Krankenhausplan eines Landes explizit mit einer bestimmten Zahl an Behandlungsplätzen ausgewiesen ist, reicht alleine nicht aus, um sie als eigenständige Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 geändert und die Klage abgewiesen.