LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2023
L 8 BA 222/18
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 1845/16

Statusfeststellung der Sozialversicherungspflicht als Apothekervertreter in der gesetzlichen Rentenversicherung; Vermittlung von approbierten Apothekerinnen und Apotheker an Apotheken mit befristetem Vertretungsbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 222/18

DRsp Nr. 2024/2046

Statusfeststellung der Sozialversicherungspflicht als Apothekervertreter in der gesetzlichen Rentenversicherung; Vermittlung von approbierten Apothekerinnen und Apotheker an Apotheken mit befristetem Vertretungsbedarf

Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, welche konkreten Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale hierbei überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht zu ziehender Umstände. Zugrunde zu legen ist der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Wird eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbracht, ist dieser regelmäßig in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2018 geändert und unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 25.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum ab dem 08.09.2015 bis zum 27.04.2018 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.