LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2022
L 9 BA 43/20
Normen:
SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 1; PartGG § 1 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 S. 2; PartGG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 166 BA 207/19

Statusfeststellung eines Honorararztes im KrankenhausAbhängige Beschäftigung des Honorararztes im Krankenhaus trotz zwischengeschalteter Personengesellschaft als AuftragnehmerinAbgrenzung der abhängigen Beschäftigung zur Selbstständigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2022 - Aktenzeichen L 9 BA 43/20

DRsp Nr. 2023/5603

Statusfeststellung eines Honorararztes im Krankenhaus Abhängige Beschäftigung des Honorararztes im Krankenhaus trotz zwischengeschalteter Personengesellschaft als Auftragnehmerin Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung zur Selbstständigkeit

Im Regelfall ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber (hier: Plankrankenhaus) ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Auftragnehmer nicht um den "Honorararzt" selbst, sondern um eine rechtfähige Personengesellschaft wie z. B. eine OHG, KG, GmbH & C. KG, Partnerschaftsgesellschaft oder GbR handelt (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R). Dies gilt jedoch nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit deutlich überwiegen (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 1; PartGG § 1 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 S. 2; PartGG § 8 Abs. 2;

Tatbestand