LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2013
L 8 R 296/10
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 1; SGB V § 5 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 116/08

Statusfeststellungsverfahren bzgl. einer mündlich vereinbarten selbständigen Tätigkeit als Buchführungshilfe und einem voran gegangenen abhängigen BeschäftigungsverhältnisVersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungPrüfung einer abhängigen Beschäftigung Feststellung des Gesamtbilds der ArbeitsleistungPrüfung der Verletzung des Grundrechts auf Gewerbefreiheit und Unternehmensfreiheit durch die Feststellung der Sozialversicherungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 8 R 296/10

DRsp Nr. 2014/7592

Statusfeststellungsverfahren bzgl. einer mündlich vereinbarten selbständigen Tätigkeit als Buchführungshilfe und einem voran gegangenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Prüfung einer abhängigen Beschäftigung Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Prüfung der Verletzung des Grundrechts auf Gewerbefreiheit und Unternehmensfreiheit durch die Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Das Tätigwerden für mehrere Auftrag- bzw. Arbeitgeber stellt kein wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. So sind abhängige Beschäftigungen neben selbstständigen Tätigkeiten möglich, es kann bei einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber Selbstständigkeit vorliegen (vgl. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) und bei einer parallelen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber eine abhängige Beschäftigung gegeben sein (vgl. §§ 8 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 2 S. 1 SGB IV).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.1.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 1; SGB V § 5 Abs. 1; § Abs. S. 1;