LSG Hessen - Urteil vom 15.12.2016
L 8 KR 386/14
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 86/13

StatusfeststellungsverfahrenOpernchoraushilfeAbgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 386/14

DRsp Nr. 2017/1368

Statusfeststellungsverfahren Opernchoraushilfe Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit

1. Der Senat ist der Auffassung, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem abhängig beschäftigten Chorsänger und der für einen Auftritt kurzfristig engagierten Choraushilfe darin besteht, dass die eigenständige künstlerische Leistung bei Letzterem in erheblichem Maße nicht während, sondern vielmehr vor der Vorstellung stattfindet. 2. Das Training bzw. das Üben und Proben findet bei festangestellten Opernchorsängern in Form von regelmäßigen Chorsaalproben unter der Weisungsgebundenheit der künstlerischen Leitung statt, während es dem als Aushilfe einmalig einspringenden Chorsänger obliegt, sich eigenverantwortlich zuhause oder in Form von Gesangsunterricht die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um den von ihm geschuldeten Beitrag zur künstlerischen Gesamtleistung des Chores eigenständig erbringen zu können.

Tenor