LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2017
L 8 R 850/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1206/12

StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als AnästhesistAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungPraktiziertes Vertragsverhältnis der Beteiligten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 8 R 850/14

DRsp Nr. 2017/9761

Statusfeststellungsverfahren Tätigkeit als Anästhesist Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Praktiziertes Vertragsverhältnis der Beteiligten

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 3. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen. 4. Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.

Tenor