LAG Nürnberg - Urteil vom 19.02.2008
6 Sa 675/07
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 ; AGG § 22 ;
Fundstellen:
AuA 2010, 186
DB 2008, 2708
NJW 2009, 797
NZA 2009, 148
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2484/07

Stellenausschreibung; Behinderung; Entschädigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 675/07

DRsp Nr. 2008/22044

Stellenausschreibung; Behinderung; Entschädigung

»1. Eine Stellenausschreibung, die für eine Stelle als Kfz-Mechaniker im Kleinbetrieb die Eigenschaften "flexibel und belastbar" aufführt, stellt noch kein Indiz dafür dar, dass behinderten Bewerbern Nachteile drohen würden. 2. Die glaubwürdige Einlassung des vernommenen Unternehmers, der behinderte Bewerber sei ihm deswegen als weniger geeignet erschienen, weil er die gesuchte Tätigkeit bisher nur ausgeübt habe, wenn "Not am Mann" gewesen sei (so wörtlich im Bewerbungsschreiben), steht einem Entschädigungsanspruch entgegen.«

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2 ; AGG § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung eines Bewerbers wegen dessen Behinderung.

Der Beklagte, der eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel mit in der Regel fünf Arbeitnehmern betreibt, schaltete unter dem 04.12.2006 auf dem OnlineMarkt eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7 f. d.A.):

"Stellenangebot vom 04.12.2006

Kraftfahrzeugmechaniker/in - Personenkraftwageninstandhalt. gesucht von ... Berufsgruppe Kraftfahrzeugmechaniker/in - Personenenkraftwageninstandhalt.

Betriebart: Instandhaltung und Reparatur ...

Beschreibung