Gründe:
Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG in Verbindung mit § 567 ZPO) muss erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht daran scheitern lassen, dass der Kläger nach erfolgter Kündigung nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der dazu gegebenen Begründung schließt sich die Beschwerdekammer an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).