Die Kläger sind Arbeitnehmer. Im Streitjahr waren sie bei der S-Bahn Berlin GmbH beschäftigt.
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr durch Bescheid vom September 2002 kürzte der Beklagte die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Werbungskosten jeweils um den geldwerten Vorteil in Gestalt einer vom Arbeitgeber gewährten Freifahrtberechtigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Entsprechend einer Mitteilung der S-Bahn Berlin GmbH hätte der Preis für ein nicht übertragbares Job-Ticket jeweils 1.049,75 DM betragen. Dementsprechend setzte der Beklagte als Kürzungsbetrag jeweils 1.049,00 DM an.
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