LSG Bayern - Urteil vom 11.09.2018
L 9 EG 29/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2b;
Fundstellen:
DStR 2019, 1162
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 30/16

Steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum für die ElterngeldbemessungSchwangerschaftsbedingte KrankheitGeltendmachung von EinkommensausfällenTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 29/17

DRsp Nr. 2019/3291

Steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum für die Elterngeldbemessung Schwangerschaftsbedingte Krankheit Geltendmachung von Einkommensausfällen Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Für die Geltendmachung von Einkommensausfällen aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankungen verlangt das BEEG, dass daraus ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultiert.2. Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und dem Einkommensausfall. 3. Die Kausalität ist anhand der im Sozialrecht gängigen Theorie der wesentlichen Bedingung zu bestimmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2b;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.