Die Parteien streiten um die Zahlung einer so genannten Marktzulage und eines Bonus'.
Der Kläger war bei der beklagten Bank vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2004 als Softwareentwickler beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juni 2002, der eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vorsah und wegen dessen Inhalt im übrigen auf Bl. 7 - 12 d.A. verwiesen wird, befinden sich u.a. folgende Regelungen:
4. Vergütung im Investmentbanking
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