LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2006
7 Sa 786/05
Normen:
BGB § 307 § 611 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5470/04

Stichtagsregelung bei Bonuszusage - unzulässige Bindung über neun Monate des Folgejahres bei Annäherung der Bonushöhe an Jahresfixgehalt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 786/05

DRsp Nr. 2006/19784

Stichtagsregelung bei Bonuszusage - unzulässige Bindung über neun Monate des Folgejahres bei Annäherung der Bonushöhe an Jahresfixgehalt

»1. Auch unter der Geltung der §§ 305 ff BGB wird daran festgehalten, dass Stichtagsregelungen bei Bonuszusagen grundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn sie den Arbeitnehmer zum Erhalt des Bonusanspruchs bis weit in das Folgejahr an das Arbeitsverhältnis binden. 2. Ob darin eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liegt, hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab. (Dies wurde im vorliegenden Fall bei einer Bindung bis zum 30. September des Folgejahres und einer Bonushöhe, die fast das Jahresfixgehalt erreichte, verneint.)«

Normenkette:

BGB § 307 § 611 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer so genannten Marktzulage und eines Bonus'.

Der Kläger war bei der beklagten Bank vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2004 als Softwareentwickler beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juni 2002, der eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vorsah und wegen dessen Inhalt im übrigen auf Bl. 7 - 12 d.A. verwiesen wird, befinden sich u.a. folgende Regelungen:

4. Vergütung im Investmentbanking