LAG Hamm - Urteil vom 04.05.2006
8 Sa 2046/05
Normen:
BGB § 145 § 611 § 615 ; EFZG § 4 Abs. 1a ;
Fundstellen:
AuA 2006, 488
AuR 2006, 290
NZA-RR 2006, 456
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1312/05

Stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages durch mehrjährige Beschäftigung als Vollzeitkraft - Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von stillschweigender dauerhafter Änderung der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 2046/05

DRsp Nr. 2006/19806

Stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages durch mehrjährige Beschäftigung als Vollzeitkraft - Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von stillschweigender dauerhafter Änderung der Arbeitszeit

»1. Wird der als Teilzeitkraft eingestellte Arbeitnehmer über mehrere Jahre wegen verstärkten Arbeitsanfalls im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt, so kann dies im Sinne einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages gewürdigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer später nur noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit einsetzt. 2. Für die Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von der stillschweigenden dauerhaften Änderung der Arbeitszeit kann auf die Auslegungsgrundsätze zu § 4 Abs. 1a EFZG

Normenkette:

BGB § 145 § 611 § 615 ; EFZG § 4 Abs. 1a ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage macht die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 ff. d.A.) im Buch- und Zeitschriftengroßvertrieb der Beklagten als gewerbliche Hilfskraft mit einer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 28,5 Stunden/Woche beschäftigt ist, restliche Vergütungsansprüche für die Monate November 2004 bis Februar 2005 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.