LAG Hamm - Urteil vom 30.10.2006
10 Sa 407/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 1995/05 - 09.02.2006,

Stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Vertragsänderung - Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nach Umstellung von Stundenlohn auf Monatslohn

LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 407/06

DRsp Nr. 2007/909

Stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Vertragsänderung - Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nach Umstellung von Stundenlohn auf Monatslohn

Auch wenn Schweigen eines Vertragspartners allein in aller Regel keine Willenserklärung darstellt, kann eine stillschweigende Zustimmungserklärung eines Arbeitnehmers dann angenommen werden, wenn er nach dem Angebot einer Vertragsänderung durch den Arbeitgeber von der Änderung unmittelbar und sogleich betroffen wird und gleichwohl widerspruchslos arbeitet.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten, die unter anderem in P2xxxxxxx und M1xxxxx Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.10.1997 (Bl. 5 ff.d.A.) als Auslieferungsmonteur beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag war unter § 1 Nr. 2 unter anderem vereinbart, dass der Kläger als Vollzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eingestellt wurde. Nach § 4 Nr. 2. betrug das vereinbarte Entgelt seinerzeit 21,54 DM (= 11,01 EUR) je Stunde.