OLG Stuttgart - Urteil vom 16.08.2023
3 U 324/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 533 Nr. 2; BGB § 436; BGB § 446 S. 2; BGB § 145; AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2; AVBFernwärmeV § 37 Abs. 2; AVBFernwärmeV § 32 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 817;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 190/21

Stillschweigender Beitritt zu einem Fernwärmelieferungsvertrag bei Bezug von EnergieLaufzeit bei konkludentem Beitritt zum FernwärmelieferungsvertragSittenwidrigkeit eines Fernwärmelieferungsvertrags bei fehlender ordentlicher KündigungsmöglichkeitWirksamkeit einer Sicherungsgrunddienstbarkeit im Zusammenhang mit Fernwärmebelieferung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 3 U 324/21

DRsp Nr. 2023/11432

Stillschweigender Beitritt zu einem Fernwärmelieferungsvertrag bei Bezug von Energie Laufzeit bei konkludentem Beitritt zum Fernwärmelieferungsvertrag Sittenwidrigkeit eines Fernwärmelieferungsvertrags bei fehlender ordentlicher Kündigungsmöglichkeit Wirksamkeit einer Sicherungsgrunddienstbarkeit im Zusammenhang mit Fernwärmebelieferung

1. Der Beitritt zu einem Fernwärmelieferungsvertrag kann stillschweigend durch den Bezug von Energie erfolgen. Erfolgt der konkludente Beitritt nach dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeVO, so richtet sich die Laufzeit nach § 32 dieser Verordnung.2. Eine fehlende ordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Abnehmer führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Fernwärmelieferungsvertrags.3. Eine Sicherungsgrunddienstbarkeit, die auf ein Unterlassen des Bezugs oder der Herstellung von Wärme aus anderen Quellen gerichtet ist, ist ebenfalls nicht sittenwidrig. Der Unterlassungsanspruch darf jedoch vom Fernwärmeversorger nicht geltend gemacht werden, um den Bezug von Fernwärme durch den Grundstückseigentümer zu erzwingen, wenn dieser den Vertrag wirksam gekündigt hat und der Versorger einen Neuabschluss nur zu Bedingungen ermöglicht, welche den Anforderungen der AVBFernwärmeVO nicht genügen.

Tenor

1. 2. 3.