KG - Urteil vom 02.10.2002
10 U 139/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ; GmbHG § 11 Abs. 2 § 13 § 35 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 591
KGReport-Berlin 2003, 126
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 23/01

Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für die Nichterfüllung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

KG, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 10 U 139/01

DRsp Nr. 2005/7069

Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für die Nichterfüllung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

1. Eine entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Geschäftsführer der Vor-GmbH kommt nicht in Betracht. Die Haftung für die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung vor der Eintragung der Gesellschaft setzt vielmehr voraus, dass der Geschäftsführer auch Gesellschafter der Vor-GmbH ist. Dass er lediglich eine formale Gesellschafterstellung als Treuhänder innehat, reicht nicht aus. 2. Nach der Eintragung der GmbH unterliegt der Strohmann-Geschäftsführer der vollen Geschäftsführerhaftung. Das gilt auch dann, wenn er keine Kontovollmacht besitzt.