BayObLG - Beschluss vom 27.08.2021
204 StRR 341/21
Normen:
GVG § 121 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2022, 455
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 752 Js 110142/19

Strafbarkeit des Lagerns von Asbestplatten auf GrundstückLagern von Asbestplatten als abstraktes GefährdungsdeliktObjektiver Abfallbegriff bei nicht verbauten Asbest-Zement-PlattenEnde der Tat nach § 326 Abs. 1 StGB

BayObLG, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen 204 StRR 341/21

DRsp Nr. 2022/5782

Strafbarkeit des Lagerns von Asbestplatten auf Grundstück Lagern von Asbestplatten als abstraktes Gefährdungsdelikt Objektiver Abfallbegriff bei nicht verbauten Asbest-Zement-Platten Ende der Tat nach § 326 Abs. 1 StGB

1 Das Lagern von Asbestplatten auf einem Grundstück ist erst dann strafbar gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG, wenn diese nach dem 31.10.1993, und gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn diese nach dem 31.10.1994 dort abgestellt wurden (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB).2 § 326 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar.3 § 326 Abs. 1 StGB - jedenfalls in den Varianten des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen - und § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG sind keine Dauerdelikte.4 Beendet ist die Tat des § 326 Abs. 1 StGB mit ihrer Begehung, da hiermit zugleich der Erfolg eintritt, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer hieraus möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht.5 Beendet ist die Tat des § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG - vergleichbar mit dem Lagern und Ablagern von Abfall - mit dem Herbeiführen der abstrakten Gefahr durch den Abschluss der zur Lagerung und Aufbewahrung führenden Handlung.