LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 752 Js 110142/19
Strafbarkeit des Lagerns von Asbestplatten auf GrundstückLagern von Asbestplatten als abstraktes GefährdungsdeliktObjektiver Abfallbegriff bei nicht verbauten Asbest-Zement-PlattenEnde der Tat nach § 326 Abs. 1 StGB
BayObLG, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen 204 StRR 341/21
DRsp Nr. 2022/5782
Strafbarkeit des Lagerns von Asbestplatten auf GrundstückLagern von Asbestplatten als abstraktes GefährdungsdeliktObjektiver Abfallbegriff bei nicht verbauten Asbest-Zement-PlattenEnde der Tat nach § 326 Abs. 1StGB
1 Das Lagern von Asbestplatten auf einem Grundstück ist erst dann strafbar gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1ChemG, wenn diese nach dem 31.10.1993, und gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2StGB, wenn diese nach dem 31.10.1994 dort abgestellt wurden (§§ 1, 2 Abs. 1StGB).2 § 326 Abs. 1StGB und § 27 Abs. 1 Nr. 1ChemG stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar.3 § 326 Abs. 1StGB - jedenfalls in den Varianten des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen - und § 27 Abs. 1 Nr. 1ChemG sind keine Dauerdelikte.4 Beendet ist die Tat des § 326 Abs. 1StGB mit ihrer Begehung, da hiermit zugleich der Erfolg eintritt, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer hieraus möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht.5 Beendet ist die Tat des § 27 Abs. 1 Nr. 1ChemG - vergleichbar mit dem Lagern und Ablagern von Abfall - mit dem Herbeiführen der abstrakten Gefahr durch den Abschluss der zur Lagerung und Aufbewahrung führenden Handlung.
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