Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.6.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 8.6.2009 bis zum 16.6.2009 wegen dessen Tätigkeit als Krankenpfleger auf der "Interdisziplinären Intensivstation" der Beigeladenen zu 1).
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