LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2014
L 3 R 115/14 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1006; VV- RVG Nr. 1005; SGG § 102 Abs. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SF 25/14

Streit über die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren (hier insbesondere der Anfall einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG)Voraussetzungen für die Erfüllung des Gebührentatbestandes der Nummern 1006 und 1005 VV RVG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 3 R 115/14 B

DRsp Nr. 2015/882

Streit über die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren (hier insbesondere der Anfall einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG) Voraussetzungen für die Erfüllung des Gebührentatbestandes der Nummern 1006 und 1005 VV RVG

Erklärt der Sitzungsvertreter der Behörde in der Verhandlung lediglich die Bereitschaft, bei Einreichung neuer relevanter Unterlagen durch den Kläger, dessen Anspruch auf Witwenrente erneut zu prüfen (d.h. dem durch § 44 SGB X ohnehin bestehenden Gesetzesauftrag nachzukommen), und erklärt der Prozessbevollmächtigte daraufhin das Verfahren damit für erledigt, reicht diese Mitwirkung des Bevollmächtigten für die Erfüllung des Gebührentatbestandes der Nummern 1006 und 1005 VV RVG nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1006; VV- RVG Nr. 1005; SGG § 102 Abs. 1; SGB X § 44;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren, insbesondere der Anfall einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.