Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren, insbesondere der Anfall einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
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