LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2014
L 6 AS 1154/13
Normen:
SGB II § 42a; SGB I § 51; SGB I § 54;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4936/12

Streit über die Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB IIAufrechnungsmöglichkeit nach § 42a SGB II auch für Mietkautionsdarlehen, die bereits vor Inkrafttreten der Norm gewährt worden sindBeschränkung des Anwendungsbereichs des § 42a SGB II für Altdarlehen im Wege verfassungskonformer Auslegung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 1154/13

DRsp Nr. 2014/7984

Streit über die Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II Aufrechnungsmöglichkeit nach § 42a SGB II auch für Mietkautionsdarlehen, die bereits vor Inkrafttreten der Norm gewährt worden sind Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 42a SGB II für Altdarlehen im Wege verfassungskonformer Auslegung

Eine uneingeschränkte Anwendung von § 42a SGB II auf Mietkautionsdarlehen, die bereits vor dieser Norm gewährt wurden (Altdarlehen), ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Daher ist der Anwendungsbereich dieser Norm im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu beschränken.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 42a; SGB I § 51; SGB I § 54;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).