Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu 1/3. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zunächst ist streitig gewesen, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung - bezogen auf den Zeitraum vom 5.9.1995 bis 31.12.1995 - i.H.v. insgesamt 756,78 DM, umgerechnet 386,94 Euro, zu entrichten hat.
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