LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2012
L 8 R 900/11
Normen:
SGB V § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 (14) RJ 55/99

Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für beschäftigte Honorarkraft im Bereich der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen VersorgungPrüfung einer abhängigen Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen L 8 R 900/11

DRsp Nr. 2014/7112

Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für beschäftigte Honorarkraft im Bereich der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung Prüfung einer abhängigen Beschäftigung

Für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung bestanden hat, ist neben den schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit relevant.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu 1/3. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7;

Tatbestand

Zunächst ist streitig gewesen, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung - bezogen auf den Zeitraum vom 5.9.1995 bis 31.12.1995 - i.H.v. insgesamt 756,78 DM, umgerechnet 386,94 Euro, zu entrichten hat.