VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2020
6 S 1589/18
Normen:
ArbSchG § 4; ArbSchG § 18 Abs. 1; ArbSchG § 18 Abs. 2; ArbSchG § 19; ArbSchG § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 2000/54/EG Art. 8 Abs. 2; BioStoffV § 9 Abs. 3 Nr. 5-6; WohnteilhG BW § 10 Abs. 2 Nr. 11; WohnteilhG BW § 22 Abs. 1 S. 2; TRBA 250 Nr. 4.2.7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4634/15

Streit über eine hygienerechtliche Anordnung zur Reinigung der Berufskleidung der Beschäftigten eines Pflegezentrums durch den Arbeitgeber; Abgrenzung zwischen Arbeitskleidung, kontaminierter Arbeitskleidung und Schutzkleidung; Prognose zur Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten; Minimierung des Infektionsrisikos durch biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 6 S 1589/18

DRsp Nr. 2020/13029

Streit über eine hygienerechtliche Anordnung zur Reinigung der Berufskleidung der Beschäftigten eines Pflegezentrums durch den Arbeitgeber; Abgrenzung zwischen Arbeitskleidung, kontaminierter Arbeitskleidung und Schutzkleidung; Prognose zur Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten; Minimierung des Infektionsrisikos durch biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Den Zielen des Arbeitsschutzgesetzes liegt auch der Gedanke der Prävention zugrunde, eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten zu vermeiden oder zu minimieren. Die Gefährdungsprognose unterliegt der ex-ante Betrachtung. Besteht die Möglichkeit der Kontamination der Arbeitskleidung, ist sie wie Schutzkleidung zu behandeln und muss vom Arbeitgeber selbst oder einer zertifizierten Reinigung gewaschen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - 4 K 4634/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 4; ArbSchG § 18 Abs. 1; ArbSchG § 18 Abs. 2; ArbSchG § 19; ArbSchG § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 2000/54/EG Art. 8 Abs. 2; BioStoffV § 9 Abs. 3 Nr. 5-6; WohnteilhG BW § 10 Abs. 2 Nr. 11; WohnteilhG BW § 22 Abs. 1 S. 2; TRBA 250 Nr. 4.2.7 Abs. 4;

Tatbestand