OVG Saarland - Beschluss vom 31.10.2019
1 A 99/18
Normen:
BBG § 11 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 72 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2002/15

Streit um eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Nichtbewährung eines Probebeamten; Umfang der Beteiligung des Personalrats bei einer Entlassung; Anforderungen an die Dokumentation von Personalgesprächen

OVG Saarland, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 1 A 99/18

DRsp Nr. 2019/17156

Streit um eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Nichtbewährung eines Probebeamten; Umfang der Beteiligung des Personalrats bei einer Entlassung; Anforderungen an die Dokumentation von Personalgesprächen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 2 K 2002/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.621,24 € festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 11 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 72 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag,

die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Entlassungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG und sei weder formell- noch materiellrechtlich zu beanstanden.