LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.10.2005
4/18 TaBV 49/05
Normen:
ZPO § 261 ; BetrVG § 99 § 100 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 173
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 150/04

Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahren bei Einstellungen und Versetzungen - kein weiteres Verfahren für Änderungskündigung während des laufenden Verfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 4/18 TaBV 49/05

DRsp Nr. 2006/19750

Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahren bei Einstellungen und Versetzungen - kein weiteres Verfahren für Änderungskündigung während des laufenden Verfahrens

»Verfahrensgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist bei Einstellungen und Versetzungen nicht die Zulässigkeit der personellen Maßnahme zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Betriebsrats oder zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zeitpunkt der Umsetzung der personellen Maßnahme, sondern die Zulässigkeit im Zeitpunkt der letzten Anhörung. Aus diesem Grund bedarf es nicht der Einleitung einer erneuten Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens die Versetzung individualrechtlich durch eine Änderungskündung ermöglichen will. Ein gleichwohl eingeleitetes weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren führt nicht zur Erledigung des ersten. Es ist vielmehr wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 261 ; BetrVG § 99 § 100 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung personeller Maßnahmen.