LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2008
2 Sa 182/08
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 ; ZPO § 529 ; ZPO § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1428/07

Streitgegenstand einer Feststellungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 182/08

DRsp Nr. 2008/19963

Streitgegenstand einer Feststellungsklage

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 ; ZPO § 529 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abwicklung ihres Anstellungsvertrages. Der Kläger war seit dem 01.10.1999 als versicherungskaufmännischer Angestellter im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Nach dem von den XY-Versicherungen formularmäßig ausgestatteten Vertragsvorgaben, welche beide Seiten unter dem 25.09.1999 unterzeichnet hatten, war das Arbeitsverhältnis mit 6 Wochen zum Quartalsschluss kündbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf den umfangreichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Unter dem 28.09.1999 vereinbarten die Parteien, dass beginnend mit dem 01.10.1999 ein Stornoreservekonto aus 10 Prozent der klägerischen Abschlussprovisionen gebildet wurde (maximal 5.000,-- DM), welches bis zur Arbeitsvertragsbeendigung unter Berücksichtigung der Stornohaftungszeit unaufgelöst und unausgezahlt bestehen bleiben sollte.