LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
L 32 AS 505/13
Normen:
SGB II § 65; SGB II § 22; SGG § 123; SGG § 125; SGG § 102;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 34672/10

StreitgegenstandKlagebegehrenFormelle BeschwerAbweichen vom klägerischen AntragNichturteil

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 32 AS 505/13

DRsp Nr. 2014/1393

StreitgegenstandKlagebegehrenFormelle BeschwerAbweichen vom klägerischen AntragNichturteil

1. Das Sozialgericht darf nicht über den (zuletzt) erhobenen Anspruch hinausgehen; eine Entscheidung über einen vermeintlichen Anspruch, der wegen Klagerücknahme nicht mehr erhoben wird, ist fehlerhaft und auf die Berufung hin aufzuheben. 2. Für die formelle Beschwer ist es nicht entscheidend, ob der Kläger mit seinem Begehren aus prozessualen Gründen unterliegt oder das Begehren aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt wurde oder das Gericht gar keine Entscheidung darüber getroffen hat. Ausnahmen gelten nur, wenn das Gericht die Entscheidung ausdrücklich als Teilurteil bezeichnet also über einen Streitpunkt ausdrücklich abweichend entschieden hat. 3. Ein nichtiges und damit wirkungsloses Urteil kann zwar nicht materiell, jedoch formell rechtskräftig werden. Wegen des dadurch bedingten Rechtsscheins ist dann auch dagegen das vorgesehene Rechtsmittel, regelmäßig die Berufung, grundsätzlich zulässig.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 insoweit aufgehoben, als gegenüber der Beklagten zu 2 erkannt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.