LAG Köln - Urteil vom 05.08.1999
11 (8) Ta 55/99
Normen:
ArbGG § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 52
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 152/98

Streitwert - Einigungsstelle

LAG Köln, Urteil vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 11 (8) Ta 55/99

DRsp Nr. 2000/8351

Streitwert - Einigungsstelle

»1. Im Verfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG, § 98 ArbGG ist als Streitwert der Ausgangsbetrag des § 8 Abs. 2 BRAGO einmal heranzuziehen - und zwar auch dann, wenn es sowohl um die Person des Vorsitzenden als auch um die Anzahl der Beisitzer geht. Eine Verdoppelung kommt trotz des zweifachen Streitgegenstandes nur in Betracht, wenn um die Person des Vorsitzenden und die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird; das ist nicht der Fall, wenn die Beteiligten in Wahrheit nur um die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten. 2. Auch wenn es im Falle von Ziffer 1 um den Abschluss eines Sozialplans geht, ist der Streitwert jedenfalls dann nicht an dessen Volumen zu orientieren, wenn dieses erst noch von der geplanten Einigungsstelle zu finden ist und diesbezügliche Vorstellungen des Betriebsrates nicht bekannt sind.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BRAGO § 8 Abs. ;