LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.08.1999
6 Ta 166/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 405
BB 2001, 205
JurBüro 2000, 82
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 385/99

Streitwert - Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 166/99

DRsp Nr. 2000/8270

Streitwert - Kündigung - Weiterbeschäftigung

»1. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch hat gegenüber der Kündigungsschutzklage einen eigenen Streitwert. Er ist in die Zukunft gerichtet und überschreitet daher den Zeitraum von drei Monaten des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.2. Ist er auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses beschränkt, erscheint in der Regel ein Monatsverdienst als angemessen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Mit der Klage wehrt sich die Klägerin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 29.12.1998 zum 30.06.1999. Mit Klageerweiterung vom 14.04.1999 beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als Sachbearbeiterin in der Unfallversicherung in der Filialdirektion Nürnberg weiterzubeschäftigen. Der gesamte Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 22.06.1999.