LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.02.1999
15/6 Ta 352/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 ; GKG § 1 Abs. 3 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 1276
FA 1999, 300
JurBüro 1999, 475
MDR 1999, 945
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 64/98

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 15/6 Ta 352/98

DRsp Nr. 2001/5313

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

1. Bei einer Klage, die auf die Feststellung der Sozialwidrigkeit der unter Vorbehalt akzeptierten geänderten Arbeitsbedingungen gerichtet ist, ist § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz 2. Alt ArbGG entsprechend anzuwenden, freilich mit der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (in entsprechender Anwendung) ergebenden Höchstgrenze, wenn es um eine Änderung der Vergütung geht. 2. Geht es bei einer Klage gem. § 4 Satz 2 KSchG nicht um eine Änderung der Vergütung, ist regelmäßig ein Wert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes anzusetzen (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 ; GKG § 1 Abs. 3 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat Änderungskündigungsschutzklage erhoben gegen eine Änderungskündigung der Arbeitgeberin, der Beklagten, vom 15 Januar 1998 zum 31. Juli 1998, wobei er das Änderungsangebot - Änderung des Aufgabengebiets unter Umgruppierung von Lohngruppe VI (DM 27,25 brutto pro Stunde) in Lohngruppe V (DM 24,66 brutto pro Stunde) - unter dem 21. Januar 1998 unter Vorbehalt angenommen hat.

Die Klage ist vor dem Kammertermin zurückgenommen worden., worauf die Klägervertreter Wertfestsetzung beantragt haben.