LAG München - Beschluß vom 16.01.1984
7 Sa 701/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 § 61 Abs. 1 ; KSchG §§ 2 4 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 96
ARST 1985, 13
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 28
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 26

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG München, Beschluß vom 16.01.1984 - Aktenzeichen 7 Sa 701/82

DRsp Nr. 2001/5380

Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

1. Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts hindert das Berufungsgericht nicht, für den zweiten Rechtszug einen abweichenden Gebührenstreitwert festzusetzen.2. Bei Streit um die Wirksamkeit einer zum Zweck der Verringerung laufender finanzieller Leistungen des Kündigenden ausgesprochenen Änderungskündigung hängt die Streitwerthöhe davon ab, ob der Gekündigte das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, unter Vorbehalt angenommen hat oder nicht:a) Wird dieses Angebot nicht unter Vorbehalt angenommen, so ist der Streitwert wie bei jeder nach § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage auf drei Monatsgehälter festzusetzen.b) Nimmt der Gekündigte das Angebot unter Vorbehalt an, so ist der Streitwert in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf den 36fachen Monatsdifferenzbetrag zwischen der bisherigen und der angebotenen neuen Vergütung, höchstens jedoch auf das volle Arbeitsentgelt eines Vierteljahres festzusetzen. In diesen Fällen ist wie bei Eingruppierungsstreitigkeiten nicht der sonst bei Feststellungsklagen übliche prozentuale Abschlag vorzunehmen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 § 61 Abs. 1 ; KSchG §§ 2 4 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

(Auszug)