LAG Hamm - Beschluß vom 21.11.1985
8 Ta 360/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; KSchG §§ 2, 4 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1986, 186
DB 1986, 1344
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 43
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1102/85

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

LAG Hamm, Beschluß vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 8 Ta 360/85

DRsp Nr. 2000/3967

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

- ggf. Erhöhung 1. Der Streitwert der Änderungsschutzklage nach Maßgabe des § 4 Satz 2 KSchG bestimmt sich im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, das sich auch nach Gesichtspunkten des Prestiges und der Rehabilitation orientieren kann. 2. Soweit die Änderungskündigung eine Verdienstminderung zum Gegenstand hat, können die genannten Gesichtspunkte eine angemessene Erhöhung der in Frage kommenden vierteljährlichen Verdienstdifferenz rechtfertigen. Dabei muß die Obergrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (Vierteljahreseinkommen) regelmäßig unterschritten werden (Bestätigung von LAG Hamm EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 14 = MDR 1982, 876).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; KSchG §§ 2, 4 Satz 2;

Gründe: