LAG Hamm vom 15.06.1982
8 Ta 127/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.2 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)111i
MDR 1982, 876

Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 ArbGG bei Änderungskündigung

LAG Hamm, vom 15.06.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 127/82

DRsp Nr. 1992/11806

Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 ArbGG bei Änderungskündigung

»Hat der gegen ein Monatsentgelt von 2.762,-- DM beschäftigte Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung, die auf die Herabstufung vom Betriebsmeister zum Vorarbeiter mit einer Verdienstminderung von 340,-- DM/Monat abzielt, unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, so ist der nach Maßgabe des § 4 Satz 2 KSchG geführte Kündigungsschutzprozess weder mit dem Betrag der vierteljährlichen Vergütungsdifferenz, (hier 1.020,-- DM) noch mit dem regelmäßig zutreffenden Wert des Kündigungsschutzprozesses (Vierteljahreseinkommen, hier: 8.286,-- DM) zu bewerten. Maßgebend ist vielmehr das nach Lage des individuellen Falles festzustellende wirtschaftliche Interesse des Klägers, das sich auch nach Gesichtspunkten des Prestiges sowie der Rehabilitation bestimmen kann und eine angemessene Erhöhung des Betrags der vierteljährlichen Verdienstdifferenz gebietet. Dabei wird die Obergrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (Vierteljahreseinkommen), regelmäßig unterschritten werden müssen (vorliegend angenommener Gesamtwert: 5.020,-- DM.)«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.2 ;

Gründe: