LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.10.1985
6 Ta 27/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
NZA 1986, 35

Streitwert: Änderungskündigung - ein Bruttomonatseinkommen als Regelwert

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.10.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 27/85

DRsp Nr. 2001/5320

Streitwert: Änderungskündigung - ein Bruttomonatseinkommen als Regelwert

1. Bei einer Änderungsschutzklage ist der Wert nicht entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2, sondern nach Satz 1 zu bemessen (entgegen LAG München AnwBl 1985, 96, 97). 2. Im Interesse eines einheitlichen und einfachen handhabbaren Ermessensvollzugs erscheint dafür ein Regelwert von einem Monatsbezug anzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen
NZA 1986, 35