Streitwert: Änderungskündigung - ein Bruttomonatseinkommen als Regelwert
LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.10.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 27/85
DRsp Nr. 2001/5320
Streitwert: Änderungskündigung - ein Bruttomonatseinkommen als Regelwert
1. Bei einer Änderungsschutzklage ist der Wert nicht entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2, sondern nach Satz 1 zu bemessen (entgegen LAG München AnwBl 1985, 96, 97).2. Im Interesse eines einheitlichen und einfachen handhabbaren Ermessensvollzugs erscheint dafür ein Regelwert von einem Monatsbezug anzusetzen.