LAG Hamm - Beschluß vom 08.07.1982
8 Ta 160/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 ; KSchG § 4 Satz 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 26
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 24
MDR 1982, 876
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 346/80

Streitwert: Änderungskündigung - Versetzung in eine Filiale - ca. 56 % eines Bruttomonatsgehalts

LAG Hamm, Beschluß vom 08.07.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 160/82

DRsp Nr. 2001/5355

Streitwert: Änderungskündigung - Versetzung in eine Filiale - ca. 56 % eines Bruttomonatsgehalts

1. Ein Antrag auf Festsetzung des Streitwerts kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe keine ausreichenden tatsächlichen Angaben gemacht.2. Wendet sich eine Schuhverkäuferin mit dem Feststellungsantrag nach § 4 Satz 2 KSchG gegen eine Änderungskündigung, mit der bei unveränderten Bezügen(hier: 1.800 DM/Monat) oder der sonstigen Arbeitsbedingungen eine Versetzung in eine nahegelegene Filiale bezweckt wird, ist der Streitwert auf 1.000 DM festzusetzen (Ergänzung zu LAG Hamm MDR 1982, 695, 969).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 ; KSchG § 4 Satz 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 10 Abs. 1 BRAGO gestellte Streitwertfestsetzungsantrag zurückgewiesen werden müsse, weil von den Antragstellern trotz entsprechender Auflage keine im Rahmen der Streitwertfestsetzung verwertbaren tatsächlichen Angaben gemacht worden seien. Es fehle an der gebotenen Substantiierung.