LAG Berlin - Beschluß vom 29.05.1998
7 Ta 129/97 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG §§ 2 3 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert
FA 1999, 198
MDR 1999, 170
NJ 1999, 109
NZA-RR 1999, 45
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 21549/97

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

LAG Berlin, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 129/97 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5280

Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

Im Änderungsschutzverfahren nach Annahme des Änderungsangebotes mit dem Vorbehalt gemäß § 2 KSchG ist der Gegenstandswert in der Regel auf zwei Monatsvergütungen festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zuletzt LAG Berlin, Beschluß vom 28.10.97 - 7 Ta 118/97 [Kost] und Beschluß vom 04.09.96 - 7 Ta 75/96 [Kost]).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG §§ 2 3 4 Satz 2 ;

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 23.07.1997 eingegangenen Klage angekündigt, er werde beantragen festzustellen, daß die Änderung seiner Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbestehe. Nachdem die Kündigung nach dem Gütetermin zurückgenommen worden war, ist die Klage zurückgenommen worden.

Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 3.000 DM, den Betrag der -- aufgerundeten -- Vergütungsdifferenz für drei Monate, festgesetzt worden. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 22.10.1997 zugestellt worden.