In dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 23.07.1997 eingegangenen Klage angekündigt, er werde beantragen festzustellen, daß die Änderung seiner Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbestehe. Nachdem die Kündigung nach dem Gütetermin zurückgenommen worden war, ist die Klage zurückgenommen worden.
Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 3.000 DM, den Betrag der -- aufgerundeten -- Vergütungsdifferenz für drei Monate, festgesetzt worden. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 22.10.1997 zugestellt worden.
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