1. Mit Beschluss vom 17.1.1985 hat das Arbeitsgericht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts den Gegenstandswert für eine Änderungsschutzklage nach Annahme der Änderungsofferte unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) auf DM 3.150,-- festgesetzt, das ist die 3-monatige, nach der Änderungskündigung streitig gebliebene Gehaltsdifferenz nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.
Mit seiner am 29.1.1985 eingegangenen Beschwerde will der Kläger-Vertreter diesen Wert analog §
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