LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.1985
6 Ta 27/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 17.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3/84

Streitwert: Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 27/85

DRsp Nr. 2000/10242

Streitwert: Änderungskündigung

Im Interesse eines einfach anwendbaren, gleichmäßigen Ermessensvollzuges hält die Beschwerdekammer einen Regelwert von einem (alten) Monatsbezug für angemessen, von dem bei rein statusbezogenen, bei sonstigen extrem einschneidenden Änderungen, aber auch bei ganz kurzen Kündigungsfristen und in ähnlichen Fällen Abweichungen nach oben und unten möglich sind. Für ein Abgehen von diesem Regelwert bestand hier kein Anlass.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 17.1.1985 hat das Arbeitsgericht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts den Gegenstandswert für eine Änderungsschutzklage nach Annahme der Änderungsofferte unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) auf DM 3.150,-- festgesetzt, das ist die 3-monatige, nach der Änderungskündigung streitig gebliebene Gehaltsdifferenz nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Mit seiner am 29.1.1985 eingegangenen Beschwerde will der Kläger-Vertreter diesen Wert analog § 17 Abs. 3 GKG, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG wie bei einem Streit über die richtige Eingruppierung auf den 3-fachen Jahresbetrag der Gehaltsdifferenz (= DM 1.050,-- mtl.), höchstens aber auf 3 Monatsbezüge (= 3 x 4.850,--) erhöht haben, wozu er sich auf den Beschluss des LAG München vom 16.1.1984 (AnwBl. 85, 96, 97) stützt.