LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.04.1985
6 Ta 27/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
ARST 1985, 190
AuR 1986, 158
DB 1986, 1400
NZA 1986, 35
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 17.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3/84

Streitwert: Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.04.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 27/85

DRsp Nr. 2001/5322

Streitwert: Änderungskündigung

1. Eine Änderungsschutzklage nach Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) ist nicht nach der dreimonatigen, streitig gebliebenen Vergütungsdifferenz zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).2. Änderungsschutzklagen sind nicht analog § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG sondern nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten (entgegen LAG München AnwBl 1985, 96).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

1) Mit Beschluss vom 17.1.1985 hat das Arbeitsgericht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts den Gegenstandswert für eine Änderungsschutzklage nach Annahme der Änderungsofferte unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) auf DM 3.150,-- festgesetzt, das ist die 3-monatige nach der Änderungskündigung streitig gebliebene Gehaltsdifferenz nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Mit seiner am 29.01.1985 eingegangenen Beschwerde will der Kläger-Vertreter diesen Wert analog § 17 Abs. 3 GKG, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG wie bei einem Streit über die richtige Eingruppierung auf den 3-fachen Jahresbetrag der Gehaltsdifferenz (= DM 1.050,-- mtl.), höchstens aber auf 3 Monatsbezüge (= 3 x 4.850,--) erhöht haben, wozu er sich auf den Beschluss des LAG München vom 16.01.1984 (AnwBl 1985, 96, 97) stützt.