LAG Berlin - Beschluß vom 17.12.1991
1 Ta 50/91 (Kost)
Normen:
BetrVG § 9 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 116
NZA 1992, 327
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 7/90

Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Berlin, Beschluß vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 1 Ta 50/91 (Kost)

DRsp Nr. 2000/1907

Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl

1. Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO von typisierenden Grundsätzen auszugehen. 2. Steht die Legitimation des ganzen Betriebsrates in Rede, muß auch in kleineren Betrieben ein höherer als der Regelwert angesetzt werden. 3. Die Bewertung hat sich ist an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren, so daß bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied der Gegenstandswert i.d.R. 9000,-- DM beträgt und sich dieser Wert für jedes weitere Betriebsratsmitglied i.d.R. um 1500,-- DM erhöht.

Normenkette:

BetrVG § 9 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Beteiligten zu 1-9 in einem Beschlussverfahren wegen der Anfechtung der Betriebsratswahl 1990, bei der ca. 2.600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt waren. Es war ein Betriebsrat von 19 Mitgliedern zu wählen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 14.8.1991 - 36 BV 7/90 - über den Antrag entschieden.

Dem Anfechtungsverfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren vorausgegangen, in dem die Beschwerdeführerin u.a. die Beteiligten zu 1-7 wegen der Aufnahme in die Wählerliste vertreten hat.