»1. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist für die Anwaltsgebühren dann nicht maßgebend, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Streitgegenstand beziehen.2. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Abfindungszahlung gemäß § 113 Abs. 3BetrVG betreffen unterschiedliche Streitgegenstände.3. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezüglich eines als Hilfsantrag gestellten Anspruchs auf Nachteilsausgleich ist, auch wenn das Gericht über den Hilfsantrag (hier wegen Klagerücknahme) nicht entschieden hat, mit einer besonderen Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.«