LAG Köln - Beschluss vom 14.09.2001
13 Ta 214/01
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 3 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Beschluss vom ... - 8 Ca 512/99,

Streitwert; Anwaltsgebühren; Nachteilsausgleich; Abfindung; Kündigungsschutzantrag; Hilfsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 13 Ta 214/01

DRsp Nr. 2002/15359

Streitwert; Anwaltsgebühren; Nachteilsausgleich; Abfindung; Kündigungsschutzantrag; Hilfsantrag

»1. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist für die Anwaltsgebühren dann nicht maßgebend, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Streitgegenstand beziehen. 2. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Abfindungszahlung gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. 3. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezüglich eines als Hilfsantrag gestellten Anspruchs auf Nachteilsausgleich ist, auch wenn das Gericht über den Hilfsantrag (hier wegen Klagerücknahme) nicht entschieden hat, mit einer besonderen Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 3 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 3 ;