LAG Köln - Beschluss vom 22.03.2005
9 Ta 100/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8533/04

Streitwert bei Änderungskündigung zur Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich

LAG Köln, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 100/05

DRsp Nr. 2006/19924

Streitwert bei Änderungskündigung zur Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich

»Streitwert bei einer Änderungskündigung mit dem Ziel, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ohne Vergütungsausgleich heraufzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung gestritten.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom29. Juli 2004 zum 31. Dezember 2004 und bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2005 fortzusetzen zu folgenden geänderten Bedingungen:

- Erhöhung der Arbeitszeit von 36 auf 40 Stunden pro Woche ohne Vergütungsausgleich,

- Wegfall des 13. Monatsgehalts,

- Wegfall der Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. Zugleich Wegfall der tariflichen bzw. übertariflichen Zulagen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Beklagten erklärte Änderungskündigung sei nach § 102 BetrVG unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Das Änderungsangebot, das er unter Vorbehalt angenommen habe, sei zudem nicht sozial gerechtfertigt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 22. Oktober 2004 beendet, in dem die künftigen Vertragsbedingungen festgelegt worden sind.