LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2005
11 Ta 40/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 1 BV 60/04 KO - 28.01.2005,

Streitwert bei Auflösung des Betriebsrates - Berücksichtigung des Hilfsantrages bei Ablehnung des Hauptantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 40/05

DRsp Nr. 2005/13055

Streitwert bei Auflösung des Betriebsrates - Berücksichtigung des Hilfsantrages bei Ablehnung des Hauptantrages

1. Bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren um Mandatsverlust kann ebenso wie bei der Wahlanfechtung die Größe des Betriebsrats nicht unberücksichtigt bleiben.2. In Verfahren um Mandatsverlust ist der Streitwert bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig in Höhe des eineinhalbfachen des Regelstreitwertes anzusetzen; dieser Wert erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Regelstreitwerts.3. Ist die prozessuale Bedingung für die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages wegen der Zurückweisung des Hauptantrages eingetreten, ist auch dieser bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 (Bl. 147 f. d.A.), mit dem der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 12.000 EUR festgesetzt wurde.